Aktuell/News:

Ad-Hoc Mitteilungen gemäß § 15 WpHG
Ad-Hoc Mitteilung vom 14.07.2011
 
 
 Adhoc-Meldungen früherer Jahre
 
 
 
Mitteilungen gemäß § 15a WpHG (Directors Dealing)
Die Nucletron Electronic AG hat folgende Meldungen erhalten:
Meldungen auf DGAP
Sofern nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Meldung bezüglich der Aktien mit der WKN 678960, ISIN DE0006789605 der Nucletron Electronic AG, München.

Die Aktien mit der Wertpapierkennnummer 678960 der Nucletron Electronic AG sind am geregelten Markt der Börse München, einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG, zugelassen.
Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten, Teile davon bereits am 28. Oktober 2004. Durch das Gesetz wurde auch die Regelung des § 15a WpHG in wesentlichen Teilen geändert.
So wurden insbesondere der Kreis der mitteilungspflichtigen Personen erweitert bzw. geändert, der Kreis der veröffentlichungspflichtigen Emittenten vergrößert, die Bagatellgrenze abgesenkt und Ausnahmeregelungen gestrichen.
Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen, und besteht nur für die mitteilungspflichtige Person, die das zu meldende Geschäft tätigt.

Der mitteilungspflichtige Personenkreis umfasst insbesondere:
- Mitglieder des Leitungs- (Vorstand) und Verwaltungsorgans
- Mitglieder des Aufsichtsorgans
- sonstige Führungspersonen, die befugt sind wesentliche Entscheidungen zu treffen und die regelmäßigen Zugang zu Insiderinformationen haben
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des mitteilungspflichtigen Geschäftes seit mindestens einem Jahr mit der Führungsperson im selben Haushalt leben
- juristische Personen und sonstige Einrichtungen.

Die Mitteilungspflicht umfasst eigene Geschäfte des erwähnten Personenkreises mit allen Aktien der Nucletron Electronic AG und mit Finanzinstrumenten, insbesondere Derivaten, die sich auf Aktien der Nucletron Electronic AG beziehen, sofern diese insgesamt einen Betrag von 5.000 € bis zum Ende des Kalenderjahres überschritten haben. Dabei ist zu beachten, dass zur Berechnung dieser Bagatellgrenze die Geschäfte des mitteilungspflichtigen Personenkreises kumulativ heranzuziehen sind.
 

 


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